Sie ist eigentlich gedachte als Mittel gegen Abzocke und Abofallen, stößt bei den meisten Onlineshopbetreibern jedoch auf eher missmutige Reaktionen statt auf wohlwollende Zustimmung: die Button-Lösung. Doch was genau ist diese Button-Lösung eigentlich?
Die Hintergründe der Button-Lösung
In den vergangenen Jahren kam es vermehrt zu Zwischenfällen von Verbrauchern die im Internet unwissentlich kostenpflichtige Verträge abgeschlossen haben, meist im Rahmen sogenannter Abofallen. Diese Websites versuchen vordergründig Angebot mit einem kostenlosen Inhalt zu offerieren hinter denen sich am Ende jedoch kostenpflichtige Produkte verstecken. Das Prozedere war dabei herzlich simpel, da von Gesetz wegen erst einmal nur galt, dass bei einer Bestellung der Vertragsgegenstand gilt. Dieser kann beispielsweise auch über die AGB formuliert werden. Bestellt ein Verbraucher nun online gratis ein E-Book, steht aber in den AGB des Anbieters geschrieben, dass der Verbraucher mit der Bestellung des Gratisproduktes eine kostenlose Mitgliedschaft oder ein Abo eingeht, dann war das soweit erst einmal rechtens. Zwar haben und hätten nur die wenigsten dieser Abzockverträge rechtlich tatsächlich Bestand, doch massiver Druck seitens der Betreiber, die Angst vor Mahnungen, Folgekosten oder einem Anwaltsschreiben bei Nichtbegleichung der Rechnung ist bei den meisten Verbrauchern sehr hoch, so dass die meisten letztlich ihre Rechnung bezahlen. Um dem Einhalt zu gebieten hat der Bundestag auf Druck von Verbrauchern, Medien und dem Verbraucherschutz nun eine Lösung verabschiedet die Betreiber dazu zwingt, kostenpflichtige Verträge die online getätigt werden auch eindeutig als solche zu kennzeichnen.
Was beinhaltet die neue Regelung?
Die am 1. August in Kraft tretenden neuen Anforderungen umfassen im Wesentlichen zwei Punkte. Zum einen die sogenannte Informationspflicht. Diese besagt, dass sämtliche produkt- oder leistungsrelevanten Informationen unmittelbar vor der Bestellung dem Kunden mitzuteilen sind. Zum anderen die sogenannte Button-Lösung, die zukünftig nur noch ganz bestimmte Beschriftungen und Aufmachungen zulässt.
Im Detail bedeutet das:
Der „bestellen“-Button wie er heute Verwendung findet verschwindet, und muss neu gekennzeichnet sein. Als Beschriftung für den Bestellvorgang sind künftig nur noch erlaubt:
– Zahlungspflichtig bestellen
– Kostenpflichtig bestellen
– kaufen
sowie bei Auktionen
– Gebot abgeben
– Gebot bestätigen
Bisherige Beschriftungen wie „Anmelden“, „Weiter“, „Bestellen“, „Bestellung abgeben“ oder „Bestellung abschließen“, wie sie auch von den gängigen E-Commerce Lösungen Verwendung finden, sind nicht mehr zulässig. Richtet sich ein Angebot auch an ausländische Kunden sind die Schaltflächen entsprechend zu übersetzen. Außerdem darf die Schaltfläche, wobei es irrelevant ist ob es sich um einen grafischen Button oder um einen Textlink handelt, ausschließlich damit beschriftet werden – weitere Hinweise sind nicht erlaubt. Zudem muss eine gute Lesbarkeit gegeben sein die unter anderem eine klare Schriftart und einen deutlichen Kontrast erfordert.
Hinzu kommt die Informationspflicht, die zwar bisher grundsätzlich und meist bereits gegeben war, in Zukunft aber neuen Anforderungen und Umfängen genügen muss. Hier dürfte insbesondere auf die großen Onlineshops noch ein enormes Plus an Arbeit warten.
Die Informationspflicht, und was beachtet werden muss
Die neue Regelung zur Informationspflicht umfasst die Punkte „Produktbeschreibung“, „Mindestlaufzeit“, „Gesamtpreis“ sowie „Versand- und Zusatzkosten“. Diese Informationen müssen auf der Bestellseite deutlich ausgezeichnet werden. Meist ist dies der Fall, häufig aber mangelt es noch in der Produktbeschreibung. Diese muss die „wesentlichen Merkmale der Dienstleistung oder der Ware“ beinhalten, der Produktname alleine reicht indes nicht mehr aus. Hierzu heißt es, dass man die Ware über die Produktbeschreibung auf der Bestellseite einwandfrei und eindeutig als die Ware identifizieren kann die man auch tatsächlich in den Warenkorb gelegt hat.
Neben den Aspekten die die neue Informationspflicht beinhalten muss gibt es jedoch auch noch einen weiteren Aspekt, das Wie!
Die Informationspflicht muss unmittelbar beim Abschluss des Bestellvorgangs gegeben sein, das heißt, noch vor dem finalen „kostenpflichtig bestellen“ Button. Hieraus ergibt sich zeitgleich die Anforderung einer räumlichen Nähe zur Schaltfläche, die ohne Scrollen oder Suchen erreichbar sein müssen. Zudem dürfen sie nicht durch „störende Elemente“ von der Schaltfläche getrennt werden. Das betrifft bspw. grafische Elemente wie Banner oder Trennlinien, aber auch Hinweise auf die AGB oder den Betreiber selbst. Im Klartext bedeutet das, dass die finale Bestellseite sowohl alle Informationen wie auch den Bestellbutton beinhalten muss, wobei der Informationsbereich unübersehbar sein muss (bspw. farbig hinterlegt, eingerahmt oder farbig hervorgehoben) sowie allgemeinverständlich formuliert.
Onlineshopbetreiber sollten darauf achten, dass sie ihre AGB entsprechend aktualisieren. Bestellbeschreibungen müssen abgeändert werden, damit die neue Buttonbeschriftung mit den AGB übereinstimmt.
Wen betrifft die neue Regelung?
Die Button-Lösung und Informationspflicht betrifft grundsätzlich erst einmal alle Anbieter kostenpflichtiger Leistungen und Produkte, mit Ausnahme von B2B Angeboten. Also alle kostenpflichtigen Verträge die mit einem Endverbraucher geschlossen werden. Das sind natürlich insbesondere E-Commerce Lösungen wie Onlineshops, aber auch Finanzdienstleister, E-Book Anbieter, Auktionsplattformen, Offline-Dienstleistungen die online geordert werden können (bspw. Autovermietung), Online-Dienstleistungen wie Webhosting, Mitgliedschaften in Netzwerken, Vergleichsportale und Co., sobald der Vertragsgegenstand ein kostenpflichtiger ist.
Zu beachten sei außerdem, dass die neue Regelung auch mobile Verträge umfasst.
Konsequenzen der neuen Regelung für Anbieter und Verbraucher
Der Verbrauchte erhält in erster Linie ein Plus an Sicherheit, denn eine mit „kostenpflicht bestellen“ ausgezeichnete Bestellseite ist eindeutig. Allerdings greift dieses Plus an Sicherheit erst einmal nur dann, wenn der Verbraucher auch über die neuen Änderungen informiert ist. Letztlich soll der neu geregelte Bestellbutton unter anderem auch die Seriösität des Anbieteres widerspiegeln, was auf den Verbraucher unmöglich zu transportieren ist, wenn dieser den Unterschied zwischen „bestellen“ und „kostenpflichtig bestellen“ schlichtweg nicht kennt, und insofern auch keine Unterschiede diesbezüglich macht.
Natürlich bietet die Lösung noch ein weiteres Plus, denn ab dem 1. August sind automatisch alle geschlossenen Verträge ungültig die nicht(!) über einen der oben genannten Buttons getätigt wurde. Zukünftig kann ein Anbieter Forderungen also auch nicht mehr geltend machen. Wie das umgekehrt auf Seiten der Verbraucher aussieht ist indes noch ungeklärt und somit ungewiss, nach deutschem Recht aber wohl eher zweifelhaft.
Auch Abmahnungen könnten eine Folge sein. Diese könnten dann ausnahmsweise auch mal empfindlich die Abzockbetreiber treffen, wahrscheinlicher ist aber, dass es die kleinen Shopbetreiber trifft die unter Umständen von der neuen Regelung noch gar nichts wissen. Ein weiteres Problem liegt im personellen und zeitlichen Aufwand großer Onlineshops, also zusätzliches Geld das nicht unbedingt immer vorhanden ist, um die neuen Anpassungen vornehmen zu können.
Doch auch zukünftige Shopbetreiber könnten völlig unbewusst davon betroffen sein, nämlich so lange die etablierten E-Commerce Lösungen sich nicht angepasst haben. Solche E-Commerce Lösungen wären auch Shop Module für die großen Content Management Systeme oder ältere Shop- und Warenkorbsysteme die unter Umständen gar nicht mehr weiter vom Entwickler ausgebaut werden, aber dennoch weiterhin teils kostenlos im Internet zu bekommen sind.